Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahr 2025 einzuhebenden Landesumlage wird mit 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.