Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahr 2025 einzuhebenden Landesumlage wird mit 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 4/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des des Landesumlagegesetzes, LGBl.Nr. 39/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2001, Nr. 52/2006, Nr. 25/2008 und Nr. 29/2017, wird verordnet:
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß der Landesumlage 2022, LGBl.Nr. 96/2021, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
