Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufgaben

Der Landessanitätsrat berät die Landesregierung und den Landeshauptmann in allen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens. Insbesondere kommen dem Landessanitätsrat folgende Aufgaben zu:

a) die Beratung bei der Erstellung oder Änderung des Salzburger Krankenanstaltenplanes zur Sicherstellung einer einwandfreien medizinischen anstaltsmäßigen Versorgung;

b) die Erstattung von Anregungen betreffend die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten im Sinne des der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975;

c) die Beratung der Landesregierung bei der Errichtung, Erweiterung oder Änderung öffentlicher oder privater, gemeinnütziger Krankenanstalten;

d) die Anregung von Verbesserungen der sanitären Verhältnisse und anstaltsmäßigen Versorgung unter Angabe der dafür erforderlichen Maßnahmen; und

e) die Reihung von Stellenbewerbern gemäß des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967 und gemäß § 35 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975.