Räumlicher Geltungsbereich
Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen im Sinne des ist nur in den in der Analge zu dieser Verordnung ausgewiesenen Eignungszonen zulässig, wobei die Anlagen in den Eignungszonen des Planungsraumes Nord (Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg) und in den Eignungszonen des Planungsraumes Süd (Bezirk Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf) in Summe in jedem Planungsraum eine Gesamtbearbeitungsmenge von 3.000 t pro Jahr nicht überschreiten dürfen.
