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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 25/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/1992, wird verordnet:

Sachlicher Geltungsbereich

Als Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes gelten die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die thermische oder sonstige Behandlung oder stoffliche Verwertung von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen und Altölen ( bzw. , BGBl. Nr. 325/1990) ist.

Räumlicher Geltungsbereich

Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen im Sinne des ist nur in den in der Analge zu dieser Verordnung ausgewiesenen Eignungszonen zulässig, wobei die Anlagen in den Eignungszonen des Planungsraumes Nord (Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg) und in den Eignungszonen des Planungsraumes Süd (Bezirk Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf) in Summe in jedem Planungsraum eine Gesamtbearbeitungsmenge von 3.000 t pro Jahr nicht überschreiten dürfen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.