Abschnitt II
Errichtung von Zentralausschüssen
Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse ( des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
