Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Einsichtnahme in Bibliothekswerke

Die Einsichtnahme in Bibliothekswerke ist ausschließlich im Benutzersaal möglich und dient, soweit es sich dabei nicht selbst um historische Quellen handelt, vorrangig zur Unterstützung der Arbeit am Archivgut.