Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Haftung

(1) Die Benutzer haften für alle Schäden, die durch ihr Verschulden am Archivgut des Landesarchivs, an deren Einrichtungen oder an Rechten Dritter im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut des Landesarchivs entstehen.

(2) Das Land Salzburg haftet nicht für Schäden am Eigentum von Archivbenutzern oder für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut des Landesarchivs.