2. Abschnitt Volksabstimmung auf Grund eines Landtagsbeschlusses
(1) Der Beschluss des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage zu enthalten. Die Frage hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.
(2) Der Landtagspräsident hat den Beschluss der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
