Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. HAUPTSTÜCK Volksabstimmung nach der Landesverfassung

1. Abschnitt Obligatorische Volksabstimmung

Der Landtagspräsident hat der Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Volksabstimmung nach Art. 33 Abs. 5 oder Art. 35 Abs. 2 der Landesverfassung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.