IV. HAUPTSTÜCK Volksabstimmung nach der Landesverfassung
1. Abschnitt Obligatorische Volksabstimmung
Der Landtagspräsident hat der Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Volksabstimmung nach Art. 33 Abs. 5 oder Art. 35 Abs. 2 der Landesverfassung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
