Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Bote für Tirol

Allgemeines

(1) Die Landesregierung hat als Amtsblatt für Tirol den „Bote für Tirol“ herauszugeben.

(2) Die einzelnen Verlautbarungen sowie die Seiten und Stücke des Bote für Tirol sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.