Kundmachung der Verlautbarungen nach den und 6
Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für Tirol und im Verordnungsblatt für den Bezirk enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen des Landeshauptmannes hinsichtlich des Verordnungsblatts für den Bezirk dem jeweiligen Bezirkshauptmann obliegen.
