Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Übergang der Aktien an das Land

Die Landesregierung kann nach Anhörung des Vorstands und des Verwaltungsrats der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie des Vorstands und des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Landtages beschließen, dass Anteile der Vorarlberger Landesbank-Holding an der Aktiengesellschaft auf das Land übergehen. Ein derartiger Beschluss ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.