Die im genannten Abgabenbehörden sind, soweit sie zur Entscheidung in erster Instanz zuständig sind, Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Die im genannten Abgabenbehörden sind, soweit sie zur Entscheidung in erster Instanz zuständig sind, Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben.