Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Soweit die im genannten Behörden nach den den Abgabetatbeständen zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften für die Ausübung der Aufsicht sachlich als Oberbehörde in Betracht kommen, sind sie für die im , BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009, vorgesehenen Aufgaben auch Oberbehörden auf dem Gebiete der Verwaltungsabgaben.