Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Abgabenschuldners oder der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Abgabenschuldners oder der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.