Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer des besonderen Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens, die bzw das Gegenstand des besonderen Überwachungsdienstes ist, verbunden ist.