Die gemäß § 5a des Sicherheitspolizeigesetzes einzuhebende Gebühr für besondere von einer Behörde des Landes oder einer Gemeinde angeordnete oder bewilligte Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane (Überwachungsgebühr) beträgt für jedes dazu herangezogene Organ je angefangene Stunde 20,40 €. Die Gebühr beträgt jedoch 27,30 €, wenn der Überwachungsdienst unter Zuhilfenahme eines Dienstfahrzeuges geleistet wird.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 93/2011
Änderung
LGBl Nr 120/2011 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5a Abs 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer des besonderen Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens, die bzw das Gegenstand des besonderen Überwachungsdienstes ist, verbunden ist.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1990, LGBl Nr 36/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
