4. Abschnitt*) Ehrenzeichen
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
*) Verleihung von Ehrenzeichen
(1) Besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei können von der Landesregierung durch Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt werden.
(2) Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung von Ehrenzeichen gemäß Abs. 1, ihre Stufen, Ausstattung und Tragweise sowie über die Verleihungsurkunden hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
