Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Polizeiliche Maßnahmen

Die Behörde kann, um eine Verletzung des öffentlichen Anstandes zu beenden,

a) Personen, die eine Verletzung des öffentlichen Anstandes verursachen, von einem öffentlichen Ort verweisen;

b) Sachen abnehmen oder sicherstellen.