Nachwahlen
Auf Nachwahlen von Personalvertretern (§ 37 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Nachwahlen
Auf Nachwahlen von Personalvertretern (§ 37 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.