Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts sowie alle übrigen Wahlpapiere von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.