Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Wahlanfechtung

Jede Wählergruppe kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses die Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens bei der Landesregierung anfechten, die mit Bescheid entscheidet. Die Landesregierung hat die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Weitere Inhalte

Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“