Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter

(1) Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen, hinsichtlich derer Geheimhaltungsgründe im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorliegen, Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind ferner zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Landesbediensteten verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Landesbediensteten gewünscht wird oder sich aus der Sache selbst ergibt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung fort.

(2) Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht gröblich verletzt, ist vom Wahlvorstand mit Bescheid seines Amtes verlustig zu erklären.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 44/2025

Weitere Inhalte

Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“