4. Abschnitt Rechte und Pflichten, Schutzbestimmungen
Grundsätze für die Amtsführung der Personalvertreter
(1) Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu besorgen.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Personalvertreter dürfen von den Landesbediensteten für ihre Tätigkeit als Personalvertreter keine Entschädigung oder Belohnung annehmen.
Weitere Inhalte
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
