Dienstgeberbesprechungen
Die Organe des Dienstgebers und die Organe der Personalvertretung haben bei Bedarf auf Antrag einer Seite innerhalb von zwei Wochen Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Personalvertretung fallen, miteinander zu besprechen. Das Recht der Personalvertretung, im Sinne des Verhandlungen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
Weitere Inhalte
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
