(1) Die Verständigung der in den Landespersonalausschuß Gewählten im Sinne des obliegt dem Landeswahlausschuß.
(2) Der Landeswahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen zur Verlautbarung mitzuteilen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Die Verständigung der in den Landespersonalausschuß Gewählten im Sinne des obliegt dem Landeswahlausschuß.
(2) Der Landeswahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen zur Verlautbarung mitzuteilen.