Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Verständigung der in den Landespersonalausschuß Gewählten im Sinne des obliegt dem Landeswahlausschuß.

(2) Der Landeswahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen zur Verlautbarung mitzuteilen.