Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Den Wahlakten des Landeswahlausschusses im Sinne des sind die gemäß erfolgten Mitteilungen des Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Landeswahlausschusses.