Abschnitt II
Errichtung des Landespersonalausschusses
Auf die Wahl der Mitglieder des Landespersonalausschusses ( des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
