Abschnitt IV
Geschäftsführung der Wahlausschüsse
Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und II mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Landeswahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren ( des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß und des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter bestimmen kann, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes, und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.
