Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auf Teildienststellenversammlungen finden die Bestimmungen der bis 29 insoweit sinngemäße Anwendung, als die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt sind. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Dienststellenausschusses; diese dürfen jedoch über den gleichen Beratungsgegenstand nur einmal abstimmen. Ihre Stimmabgabe ist im Protokoll über die Teildienststellenversammlung festzuhalten.