Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen ( zweiter Satz des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Obmann des Ausschusses zu richten.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen ( zweiter Satz des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Obmann des Ausschusses zu richten.