Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung ( des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.

(2) Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.