Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Landes-Krankenanstaltenplanes gelten für nachstehende Krankenanstalten:
1. öffentliche Krankenanstalten gemäß und 2 KALG, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie,
2. private gemeinnützige Krankenanstalten gemäß , in Verbindung mit § 22 KALG.
