Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Landes-Krankenanstaltenplanes gelten für nachstehende Krankenanstalten:

1. öffentliche Krankenanstalten gemäß und 2 KALG, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie,

2. private gemeinnützige Krankenanstalten gemäß , in Verbindung mit § 22 KALG.