Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Kommissionsgebühren, die gemäß von den Beteiligten für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, vorgenommen von einer Bezirkshauptmannschaft, einer sonstigen Behörde des Landes oder vom Landesverwaltungsgericht, zu entrichten sind, werden wie folgt festgesetzt:

1.

bei Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaften für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan

17,90

2.

bei Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan

24,90

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2015