Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen von der Kammerzugehörigkeit

Keine Mitglieder der Landarbeiterkammer sind:

1. familieneigene Dienstnehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 LAG, die der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen;

2. Dienstnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 LAG;

3. leitende Angestellte, die zur selbständigen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zur Vertretung dieses Betriebes nach außen berechtigt sind.