Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kammerzugehörigkeit

Mitglieder der Landarbeiterkammer (Kammerzugehörige) sind alle Dienstnehmer, die in Kärnten auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind. Dazu gehören insbesondere:

1. land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte im Sinne des , 3 und 5 LAG;

2. Dienstnehmer in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 LAG;

3. Lehrlinge im Sinne des ;

4. Dienstnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Landwirtschaftskammer, Landarbeiterkammer), der freiwilligen Berufsvereinigung und sonstiger interessenvertretender juristischer Personen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, es sei denn, sie werden überwiegend in Betrieben, Anstalten und Fonds beschäftigt, deren Tätigkeit nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zuzurechnen ist;

5. Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Körperschaften;

6. Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzurechnenden Betriebes überwiegend in einem – wenn auch untergeordneten – Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;

7. Personen, die im Anschluss an eine der vorstehenden Tätigkeiten nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind, Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung beziehen, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder sich in einem Karenzurlaub befinden.