Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit der Bildungsdirektion

Die Bezugsverrechnung der im genannten Lehrpersonen wird von der Bildungsdirektion vollzogen, soweit sich aus nichts anderes ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018