Zuständigkeit der Bildungsdirektion
Die Bezugsverrechnung der im genannten Lehrpersonen wird von der Bildungsdirektion vollzogen, soweit sich aus nichts anderes ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuständigkeit der Bildungsdirektion
Die Bezugsverrechnung der im genannten Lehrpersonen wird von der Bildungsdirektion vollzogen, soweit sich aus nichts anderes ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018