Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage A2

Drei- und vierjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft

 

 

Klassen und Wochenstunden

 

 

 

1. Klasse

2. Klasse

3. Klasse

Gesamt

LVG

1. Pflichtgegenstände

 

 

 

 

 

 

Allgemeinbildung

 

 

 

 

 

 

Religion

2

2

dreimonatiges Betriebspraktikum

2

6

2

Deutsch und Kommunikation

2

2-3

2-3

6-8

1

Lebende Fremdsprache (Englisch)

2

2

2

6

1

Bewegung und Sport

2

2

2

6

3

Politische Bildung und Recht

1

1

1

3

2

Musische Bildung

1

1

1

3

5

Persönlichkeitsbildung und Berufsorientierung

1

0-1

1

2-3

2

Unternehmerische Bildung

 

 

 

 

 

Angewandte Informatik

2

1-2

1-2

4-6

1

Unternehmensführung und Rechnungswesen

1-2

2-4

3-4

6-10

1

Mathematik und Wirtschaftliches Rechnen

2

1-2

1-2

4-6

1

 

 

 

 

 

 

Fachtheorie und Praxis

 

 

 

 

 

Ernährung und Küchenführung

4-6

4-6

2-10

10-22

1/6

Haushaltsmanagement und Service

2-5

2-5

1-9

5-19

1/6

Produktveredelung, Direkt-vermarktung und Dienstleistungen

2-3

2-3

0-4

4-10

1/6

Landwirtschaft und Gartenbau

2-3

2-3

1-7

5-13

1/6

Textiles und Kreatives Gestalten

1-4

1-3

0

2-7

6

Gesundheit und Soziales

1-3

1-3

0-11

2-17

1/6

Tourismus

0-2

0-2

0-11

0-15

1/6

 

 

 

 

 

 

Schulautonom

 

 

 

 

 

Pferdewirtschaft

0-4

0-4

0-4

0-12

1/6

Pflichtgegenstände vertiefend

1

Zweite lebende Fremdsprache

1

Innovationen

1/6

Gesamtstunden pro Woche

36

36

 

36

108

 

davon Theorie

21

21

 

28

70

 

davon Praxis

15

15

 

8

38

 

Gesamtstunden pro Jahr

1.404

1.368

 

1.044

3.816

 

2. Freigegenstände

 

 

 

 

 

 

Instrumentalmusik und Schulspiel

0-2

0-2

 

0-2

0-6

5

 

 

 

 

 

 

 

3. Förderunterricht

 

20 Stunden pro Ausbildungsjahr

 

1

Organisation:

Die Pflichtgegenstände in der Gruppe „Fachtheorie und Praxis“ werden überwiegend fachpraktisch geführt. Schwerpunktbildungen sind möglich.

„LVG 1/6“ bedeutet, dass der fachtheoretische Unterricht dieses Gegenstandes in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 und der praktische Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 einzureihen ist.

Innerhalb der vorgegebenen Stundenausmaße kann jede Schule für jede Klasse Schwerpunktsetzungen festlegen, wobei die Gesamtwochenstundenvorgaben in fachtheoretischem Unterricht und im praktischen Unterricht einzuhalten sind.

Schulautonome Gegenstände müssen zu Schulbeginn festgelegt werden.

Die 10. Schulstufe (2. Klasse) wird mit 1.368 Unterrichtsstunden (38 Unterrichtswochen) geführt zuzüglich einer Woche für berufliche Orientierung.

Die 11. Schulstufe (3. Klasse) umfasst 29 Unterrichtswochen mit insgesamt 1.044 Unterrichtsstunden zuzüglich zwischen dem 5. und 6. Semester drei Monate (zwölf Wochen) Praktikum und hält sich an die Beginn- und Endzeiten für ganzjährig geführte Schulen. Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde.

In der 12. Schulstufe (4. Klasse) werden zwischen dem 5. und 8. Semester 15 Monate (60 Wochen) Praxis absolviert. Zehn Monate davon werden in Betrieben oder Sozialeinrichtungen geleistet, wobei zwei Monate als Heimpraxis anerkannt werden.

In den Praxiszeiten können auch Ausbildungslehrgänge besucht werden.

In der dreijährigen Fachschulzeit können drei Wochen schulautonom geführt werden. Projekte, Blockungen/Module und Zusatzausbildungen können klassenintern, klassenübergreifend oder schulübergreifend umgesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 56/2018