Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Vollversammlung

(1) Die Beratung und Beschlussfassung in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer erfolgen, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung ist vorbehalten:

a) die Wahl und Abberufung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und der Vorstandsmitglieder;

b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kontrollausschusses;

c) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;

d) die Beschlussfassung über die Höhe der Kammerbeiträge;

e) die Entgegennahme des Berichtes über den Rechnungsabschluss und die Beschlussfassung darüber;

f) die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften;

g) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ();

h) die Behandlung von Petitionen nach ;

i) die Anordnung der Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012