Geschäftsordnung und Richtlinien
(1) Die Geschäftsordnung der Landarbeiterkammer und ihrer Organe ist in der Vollversammlung zu beschließen. Sie hat nähere Bestimmungen zu den bis 20 zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung unterliegt der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs.1 gegeben sind.
(3) Die vom Vorstand beschlossenen Richtlinien gemäß sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie den in geregelten Grundsätzen entsprechen.
(4) Die genehmigte Geschäftsordnung und die genehmigten Richtlinien () sind durch Anschlag im Kammeramt durch vier Wochen kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013
