Im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Kammerräte und der Befragung der Kammerzugehörigen sind alle verfahrensrechtlichen Maßnahmen getrennt durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Kammerräte und der Befragung der Kammerzugehörigen sind alle verfahrensrechtlichen Maßnahmen getrennt durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000