Die näheren Bestimmungen über das Befragungsverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Befragung, die Befragungsbehörden sowie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sind in der gemäß zu erlassenden Wahlordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000
