Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen (), die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei denen kein Wahlausschließungsgrund gemäß der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

(2) Wählbar in die Vollversammlung sind alle aktiv Wahlberechtigten gemäß Abs. 1, die spätestens am Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 83/2005