Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) In dem gemäß festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.

(2) Die Vornahme von Entwässerungen ist im Zuge land- und forstwirtschaftlicher Nutzung bis zu einem Höchstausmaß von 1 ha ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig.