(1) In dem gemäß festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.
(2) Die Vornahme von Entwässerungen ist im Zuge land- und forstwirtschaftlicher Nutzung bis zu einem Höchstausmaß von 1 ha ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig.
