Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. des besonders hohen landschaftsästhetischen Wertes des im bezeichneten Gebietes (natürlich und unberührt wirkende Moorflächen);

2. des hohen Erlebnis- und Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen Kulturlandschaft.