Strafbestimmungen
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
a) die Anmeldung nach nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
b) die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß verweigert.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 44/2013
