Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anmeldung

Veranstaltungen sind – unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Spielapparate gemäß gelten durch Meldung gemäß als aufgestellt; eine solche Meldung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Spielapparate auch der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr. 118/2015