Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sofern die Landesregierung nicht bereits durch besondere landesgesetzliche Bestimmungen zu Überschreitungen des festgestellten Haushaltsplans ermächtigt ist, hat die Landesregierung dafür im Vorhinein die Zustimmung des Landtages einzuholen.