Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Räumlicher Geltungsbereich

(1) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt gemäß bis l gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.

(2) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt gemäß gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirks.